ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote der Pflanzenhandel Huben GmbH, Ladenburg sowie der Baumschule Amman Gartenkultur GmbH, Steisslingen (beide im Folgenden auch als der „Verkäufer“ bezeichnet). Soweit keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten diese AGB im Verhältnis zu Verbrauchern sowie Unternehmen (beide im Folgenden auch der „Kunde“) gleichermaßen.

2. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

3. Die AGB des Verkäufers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden dem Verkäufer gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. D. h. die in Katalogen und Preislisten enthaltenen Angaben, Zeichnungen oder Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte. Sämtliche Angaben sind ca. Angaben. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf, so dass nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen werden und müssen. Abweichungen in einer Größenordnung von ± 10% sind zulässig und stellen keinen Mangel im Sinne von § 434 BGB dar.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Dies gilt auch für Bestellungen, die durch Vertreter oder Reisende aufgenommen werden.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.

 

§ 3 Lieferung und Lieferfrist

1. Die Lieferung und Preisstellung erfolgt „ab Werk“ des Verkäufers (gemäß der Incoterms in der jeweils aktuellen Version). Ladenburg /Steisslingen ist auch der Erfüllungsort.

2. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

3. Teillieferungen sind zulässig. Sie sind ausnahmsweise unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung für den Kunden kein Interesse hat.

4. Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsannahme bzw. sofern noch Fragen geklärt werden müssen, nach deren Klarstellung. Lieferfristen und Termine gelten mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet weiterer Rechte des Verkäufers aus dem Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. Bei späteren durch den Kunden veranlassten Änderungen des Vertrages verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, auch wenn hierüber keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von nicht vorhergesehenen Ereignissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausleiben von Zulieferung unserer Lieferanten, usw.), hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt für den Kunden im Hinblick auf seine Abnahmeverpflichtung.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Neuerscheinen des Kataloges / der Preisliste verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich anfallender Versandkosten.

2. Soweit nicht (schriftlich) abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Etwaig vereinbarte Skontoabzüge sind nur dann zulässig, wenn uns gegenüber keine älteren Zahlungsverpflichtungen bestehen.

Nach Ablauf vorerwähnter Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Zahlungen des Kunden werden stets mit der ältesten fälligen Forderung zzgl. angelaufener Verzugszinsen verrechnet.

3. Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig aus Umständen, die aus derselben Lieferung herrühren.
Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines Zurückbehaltungsrechts seitens unserer Unternehmer-Kunden ausgeschlossen.

4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

5. Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

§ 5 Gefahrübergang, Versand und Verpackung

1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unserer Kunden abgeschlossen.

5. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z.B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten unseres Kunden zurückgeführt werden.

6. Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachberechnet werden.

7. Eine Anlieferung kann nur über frei befahrbare, asphaltierte Straßen erfolgen.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.

2. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass der Unternehmer als Kunde die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von uns kommend erkennbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die dem Kunde aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte und einschließlich etwaiger Saldoforderungen tritt der Unternehmer hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so erwerben wir an der vermischten Ware das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu der sonstigen Ware.

 

§ 7 Mängelansprüche

1. Abweichungen in einer Größenordnung von ± 10% sind zulässig und stellen keinen Mangel im Sinne von § 434f. BGB dar. Im Falle der Nichtverfügbarkeit einer bestimmten Sorte wird der Verkäufer eine vergleichbare, d.h. mit vergleichbaren Eigenschaften ausgestattete, Sorte an den Kunden liefern (Sortenersatz); beim Sortenersatz handelt es sich gleichfalls nicht um einen Mangel im Sinne von § 434f. BGB.

2. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Kunde den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zu teil werden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie nicht umfasst. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.

3. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird ausdrücklich nicht übernommen.

4. Mängelansprüche eines Unternehmers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Unternehmer müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Prospektaussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn insoweit die Beweislast.
Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, hat der Verbraucher im Falle des Absterbens, des Befalls mit Schädlingen oder einer anderweitigen Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür, dass diese Tatbestände nicht auf unsachgemäße Behandlung der Pflanze nach deren Übergabe zurückzuführen ist.

5. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Unternehmer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten
Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.

8. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung).

9. Der Kauf von patentrechtlich und sortenschutzrechtlich geschützten Rosensorten sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet den Unternehmer als Kunden dazu, die Sorten ausschließlich mit den Originaletiketten weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert wurden, sowie die erworbenen Rosenpflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen und jeden Verkauf solcher Rosenpflanzen im Ausland zu unterlassen. Der Unternehmer als Kunde verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.

 

§ 8 Haftungsbeschränkungen

1. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

2. Die sich aus Ziffer 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts und ergeben sich im Zusammenhang mit Verträgen auf Grundlage dieser AGB Streitigkeiten, so ist vor Erhebung einer Klage zwingend ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle des Verbandes deutscher Baumschulen e.V. einzuleiten. Im Falle eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens ist Mannheim ausschließlicher Gerichtsstand für die Baumschulen Huben, Singen/Hohentwiel für die Baumschulen Ammann.
Mannheim bzw. Singen ist auch Gerichtsstand, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nah kommt.

Zusatzklausel für Verbraucher im Falle des „Fernabsatzes“ von Pflanzen auf Grund einer Katalogbestellung oder Bestellung auf Grund eines Orderauftrags über Internet

 

§ 1 Widerrufs- und Rückgaberecht

1. Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen, es sei denn, es handelt sich bei der Ware um lebende Pflanzen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem Verkäufer zu erklären; Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zu € 40 der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über € 40 hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.